Impressum

 

Angaben gemäß § 5 TMG:
Lunaco Europe GmbH
Halberstädter Str. 2
10711 Berlin

Vertreten durch:
Frank Lehr

Kontakt:
Telefon: 030 86008038
Telefax: 030 86008039
E-Mail: info@lunaco-europe.de

Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Charlottenburg
Registernummer: HRB 167575

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE293586969

 

Haftungsausschluss (Disclaimer)

1. GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen beim Verkauf von Photovoltaikmodulen zwischen der Lunaco Europe GmbH bzw. der Lunaco GmbH, Kreuzlingen (nachfolgend bezeichnet als „Lunaco“) und Kunden und Unternehmern, d. h., natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend bezeichnet als „Käufer“). Anderslautende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen, sowie auch dann, wenn LUNACO in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung von Photovoltaikmodulen an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden weder durch Auftragsannahme noch durch Vertragsdurchführung Bestandteil des Kaufvertrages. Ausnahmen sind bei schriftlicher Einverständniserklärung von LUNACO möglich. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Käufer diese Geschäftsbedingungen an. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
a) Vertragsangebote von LUNACO sind freibleibend. Die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung von LUNACO zustande, es sein denn es gibt anderweitige schriftliche Vereinbarungen. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von LUNACO maßgebend.
b) Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware dienen der Illustration und sind nicht verbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich, etwa in der technischen Produktbeschreibung oder den Datenblättern, etwas anderes vereinbart ist. Ebenso sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen– auch in elektronischer Form – behält sich LUNACO Eigentums- sowie Nutzungs- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch LUNACO. Der Käufer ist verpflichtet diese Unterlagen und die enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
d) Änderungen behält sich LUNACO auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von LUNACO einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
e) Der Käufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der LUNACO berechtigt Forderungen gegen diese rechtswirksam abzutreten.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der entstehenden Transportkosten. Falls keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Käufer verpflichtet, 100 % des vereinbarten Kaufpreises inklusive aller Nebenkosten in Vorkasse zu zahlen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist LUNACO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern. Dem Käufer verbleibt das Recht einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Kann dagegen LUNACO einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
b) LUNACO behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den nach Vertragsschluss eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Mehrkosten für Personal, Transport- und Lagerkosten, der Neueinführung oder Änderung von Steuern oder Materialpreissteigerungen anzupassen. Diese Preiserhöhung ist jedoch nur bis zu einer Erhöhung um maximal 5 % des vereinbarten Preises zulässig.
c) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Kaufpreises beträgt.
d) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LUNACO anerkannt sind.

4. LIEFERUNG
a) Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Käufer und LUNACO auftragsbezogen vereinbart. Lieferfristen beginnen erst mit Vertragsschluss. Die Lieferfristen für Photovoltaikmodule sind Richtzeiten und nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
b) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Wenn die Liefertermine wegen höherer Gewalt, Unruhen, Naturereignisse, Arbeitskämpfe oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der LUNACO liegen, nicht eingehalten, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, bis diese Ereignisse beseitigt sind.
c) Befindet sich LUNACO im Verzug mit der Lieferung von Photovoltaikmodulen, so ist die Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen beschränkt. Wenn die LUNACO sich in Verzug befindet gewährt der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung. Sollte diese Frist ebenfalls nicht eingehalten werden, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die vorgenannte Entschädigung und das Rücktrittsrecht stellen die einzigen Rechtsmittel des Käufers in Bezug auf  Lieferverzug dar, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
d) Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen. In diesem Fall steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
e) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
f) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist LUNACO berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaikmodule auf den Käufer über.

5. GEFAHRENÜBERGANG
a) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware zum Versand gebracht worden ist.
b) Der Käufer ist verpflichtet, die von LUNACO gelieferte Ware am Tag der Anlieferung unverzüglich abzunehmen.
c) Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2010), soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
d) Die Haftung von LUNACO für Verzögerungen der Lieferung aus Gründen des Transportes der Ware ist ausgeschlossen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die LUNACO aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von LUNACO. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für LUNACO als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt das Eigentum von LUNACO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sachwert anteilsmäßig (Rechnungswert) auf LUNACO übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum von LUNACO unentgeltlich. Ware, an der LUNACO (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt mit allen Nebenrechten sicherungshalber in vollem Umfang an LUNACO ab. LUNACO ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, die an LUNACO abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von LUNACO hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
d) LUNACO ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der Rücktritt erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung der LUNACO. LUNACO ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7. VERTRAGLICHES PFANDRECHT
LUNACO steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Vertragsverhältnisses in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher ausgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Käufer gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.

8. GEWÄHRLEISTUNG
a) Die Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung der Photovoltaikmodule. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist LUNACO nach eigenem Ermessen zunächst verpflichtet, entweder den Schaden zu reparieren oder neue Photovoltaikmodule zu liefern. Nur im Falle einer nicht erfolgten Ersatzlieferung oder Reparatur innerhalb einer angemessen Frist kann der Käufer seine weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen (Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt im Hinblick auf die mangelhaften Photovoltaikmodule). Der Käufer ist verpflichtet, die defekten Photovoltaikmodule zurück an LUNACO zu schicken. LUNACO trägt die Kosten für diese Lieferung.
b) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung bzw. dem Datenblatt hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware.
c) Von LUNACO wird weder eine „Qualitätsgarantie“ in Bezug auf die Photovoltaikmodule im Sinne von § 443 BGB abgegeben, noch stellen die Angaben der LUNACO  die „Annahme einer Garantie“ oder zugesicherte Eigenschaften der Photovoltaikmodule dar.
d) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Käufers setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
e) Für Mängel die auf Materialien oder Maßnahmen zurückgehen, die der Käufer im Kaufvertrag ausdrücklich verlangt hat, oder an Geräten bzw. Materialien auftreten, die der Käufer beigestellt hat, übernimmt LUNACO keine Gewährleistung. Wenn der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter fehlerhaft nachbessert, bestehen keine Gewährleistungsrechte des Käufers. Dies gilt weiterhin auch für alle Mängel aufgrund fehlerhafter Installation und Wartung der Photovoltaikmodule durch den Käufer, oder von ihm beauftragte Dritte.
f) Weitere Haftung der LUNACO sind ausgeschlossen, insbesondere solche aufgrund von mittelbaren – und Folgeschäden, die durch Mängel verursacht wurden,  vorausgesetzt, dass diese nicht aufgrund der Nichteinhaltung zugesicherter Spezifikationen verursacht wurden. Dies betrifft nicht zwingende Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
g) Sollte der Käufer die gelieferten Waren in geänderter Form oder nach Kombination dieser mit anderen Waren verkaufen, so befreit der Käufer die LUNACO intern von Produkthaftpflichtansprüchen Dritter, vorausgesetzt, dass der Käufer für die Fehler verantwortlich ist, die die Haftung verursacht haben.

9. SONSTIGE HAFTUNG
a) Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
b) Veräußert der Käufer die Liefergegenstände, verändert oder verbindet er diese mit anderen Waren, so stellt er LUNACO im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
c) Eine Veränderung der Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.

10. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen gelten nicht für:
(i) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von LUNACO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LUNACO beruhen,
(ii) sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LUNACO oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LUNACO beruhen,
(iii) Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
(iv) den Fall der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie.

11. RÜCKTRITTS- UND KÜNDIGUNGSRECHT
a) LUNACO hat das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
(i) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird,oder
(ii) bekannt wird, dass der Käufer bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde, oder
(iii) der Käufer seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
b) Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

12. SALVATORISCHE KLAUSEL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
a) Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln und Bedingungen hiervon nicht berührt.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Lunaco Europe GmbH. Die vertraglichen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.